Ratgeber · Pflichten beim Hauskauf

Sanierungspflicht beim Eigentümerwechsel: was 2026 wirklich gilt

Nach Kauf, Erbschaft oder Schenkung bleiben zwei Nachrüstpflichten – die Kesselaustauschpflicht ist entfallen. Wir trennen Fakt von Gerücht und zeigen, welche Fristen und Bußgelder tatsächlich gelten.

§ 35 & § 69 GModG2 Jahre ab GrundbucheintragBußgeld bis 50.000 €

Die wichtigste Klarstellung

Es gibt keinen generellen Sanierungszwang für Wohngebäude. Weder das GModG noch die EU-Gebäuderichtlinie verlangen, ein einzelnes Wohnhaus auf eine bestimmte Effizienzklasse zu bringen.

Von den früher drei Nachrüstpflichten beim Eigentümerwechsel sind seit dem 29. Juli 2026 noch zwei übrig: die Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Dachs und die Dämmung zugänglicher Heizungs- und Warmwasserleitungen. Die Pflicht zum Austausch alter Konstanttemperaturkessel ist ersatzlos gestrichen.

Der Kern

Diese zwei Pflichten bleiben

PflichtAnforderungFristAusnahmen
Oberste Geschossdecke oder Dach§ 35 GModG (früher § 47 GEG) U-Wert von höchstens 0,24 W/(m²·K). Alternativ kann statt der Decke das darüberliegende Dach gedämmt werden. 2 Jahre ab Grundbucheintragung Wenn die Anforderung bereits erfüllt ist oder die Maßnahme unwirtschaftlich wäre
Heizungs- und Warmwasserleitungen§ 69 GModG Dämmung zugänglicher Leitungen in unbeheizten Räumen. Bei Standarddämmstoffen entspricht die Dämmstärke dem Rohrinnendurchmesser. 2 Jahre ab Grundbucheintragung Nicht zugängliche oder bereits gedämmte Leitungen
Austausch alter Heizkesselfrüher § 72 GEG Entfallen. Die Pflicht, über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel auszutauschen, wurde mit dem GModG ersatzlos gestrichen.

Stand September 2026 · energieberater.berlin

Wichtiges Detail zur Frist

Die Zwei-Jahres-Frist knüpft nach dem Gesetzeswortlaut an den ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002 an. Wer ein Haus kauft, das seitdem bereits einmal den Eigentümer gewechselt hat, erhält also kein neues Zeitfenster – die Pflicht war dann längst fällig und ist gegebenenfalls vom Voreigentümer nicht erfüllt worden. Prüfen Sie das vor dem Kauf, denn die Verantwortung geht auf Sie über.

Interaktiv

Nachrüstpflicht-Check

Beantworten Sie vier Fragen und erfahren Sie, welche Pflichten für Ihr Gebäude gelten.

Ihre Pflichten

Kosten und Förderung

Empfehlung

Orientierungshilfe ohne Rechtsberatung. Ob die Anforderung im Einzelfall bereits erfüllt ist, lässt sich nur durch Prüfung vor Ort und Berechnung feststellen.

Der Förder-Fallstrick

Pflicht allein wird nicht gefördert

Ein Punkt, der in der Praxis regelmäßig übersehen wird und bares Geld kostet.

Die Regel

Nach § 89 GModG sind Effizienzmaßnahmen nur förderfähig, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen übererfüllen. Die reine Pflichterfüllung ist von der Förderung ausgeschlossen.

Bei der obersten Geschossdecke bedeutet das: Das Gesetz verlangt 0,24 W/(m²·K), die technischen Mindestanforderungen der BEG dagegen höchstens 0,14 W/(m²·K).

Was daraus folgt

Wer die Dämmung nur nach gesetzlichem Mindestmaß ausführen lässt, erfüllt zwar die Pflicht – erhält aber keine Förderung. Wer etwas stärker dämmt, bekommt 15 % Zuschuss, mit iSFP und weiteren Boni entsprechend mehr.

Die Mehrkosten für die stärkere Dämmung sind meist geringer als der entgangene Zuschuss. Diesen Unterschied erkennt man nur an der Berechnung, nicht am Handwerkerangebot.

Weitere Auslöser

Wann Anforderungen auch ohne Eigentümerwechsel greifen

  • Die 10-Prozent-Regel (§ 36 GModG)

    Erneuern Sie mehr als 10 % der Fläche eines Bauteils – etwa neuer Außenputz oder eine neue Dacheindeckung –, müssen die gesetzlichen U-Werte eingehalten werden. Bei Fenstern und Außentüren gilt die Vorgabe bereits ab dem ersten ausgetauschten Element.

  • Mehrfamilienhäuser und vermietete Gebäude

    Hier gilt die Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke unmittelbar und ohne besonderen Auslöser. Die Selbstnutzer-Ausnahme greift nur bei Ein- und Zweifamilienhäusern.

  • Neu eingebaute fossile Heizungen

    Für Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 eingebaut werden, gilt die Bio-Treppe: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040. Bestandsanlagen sind ausgenommen – auch nach einem Eigentümerwechsel.

  • Bußgeld nicht unterschätzen

    Verstöße gegen die Nachrüstpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit erheblichen Geldbußen geahndet werden. In der Praxis fällt das meist bei Verkauf, Umbau oder Schornsteinfegerkontrolle auf.

FAQ

Häufige Fragen

Muss ich nach dem Hauskauf die alte Heizung austauschen?

Nein. Die Austauschpflicht für über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel ist mit dem GModG ersatzlos entfallen. Auch die Bio-Treppe trifft eine vorhandene Anlage nicht – sie gilt nur für Heizungen, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden.

Gilt die Zwei-Jahres-Frist auch beim Erben?

Ja. Kauf, Erbschaft und Schenkung lösen die Frist gleichermaßen aus. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern entfällt mit dem Eigentümerwechsel zudem die Selbstnutzer-Ausnahme, die dem Voreigentümer möglicherweise zugutekam.

Muss ich die Kellerdecke dämmen?

Eine Nachrüstpflicht zur Dämmung der Kellerdecke besteht grundsätzlich nicht. Energetisch ist sie trotzdem eine der wirtschaftlichsten Maßnahmen überhaupt – geringe Kosten, spürbare Wirkung, kurze Amortisation. Sie ist zudem förderfähig.

Wie weise ich nach, dass die Pflicht erfüllt ist?

Über die Bestätigung des ausführenden Fachbetriebs zu Dämmstoff, Dicke und Wärmeleitfähigkeit, aus der sich der U-Wert ergibt. Bewahren Sie diese Unterlagen auf – beim späteren Verkauf werden sie regelmäßig verlangt.

Kann ich die Pflichtmaßnahme mit einer geförderten Sanierung verbinden?

Ja, und das ist meist der sinnvollste Weg. Sie erfüllen die Pflicht und erhalten Förderung – vorausgesetzt, die Ausführung übererfüllt die gesetzlichen Anforderungen deutlich. Genau das planen wir für Sie durch.

Energieberatung für Berlin & Brandenburg

Wir rechnen Ihr Vorhaben konkret durch

Ob Kauf, Sanierungsplanung oder Antragstellung: Wir prüfen Ihr Gebäude, ermitteln die förderoptimale Reihenfolge und übernehmen die komplette Antragsbegleitung – von der BzA bzw. TPB bis zum Verwendungsnachweis.

Quellen & weiterführende Informationen

Zum Nachlesen

Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und gibt den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bekannten Stand wieder. Trotz sorgfältiger Erstellung kann keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernommen werden. Maßgeblich sind stets die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen, amtlichen Veröffentlichungen sowie die Vorgaben der zuständigen Behörden und Förderstellen. Alle Kosten- und Förderangaben sind unverbindliche Richtwerte. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer-, Energie- oder Fördermittelberatung.

Jetzt Anfrage senden